Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 21a Abänderung von Bewilligungen
Anmerkungen
1) Bei dieser Bestimmung handelte es sich um einen wesentlichen Bestandteil der Novelle 1990. Die Einschränkung wasserrechtlich erworbener Rechte und die Anpassung an die jeweiligen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse sollte generell möglich werden. Der Anwendungsbereich des § 21a ist demnach nicht mehr auf bestimmte wasserrechtliche Bewilligungen beschränkt wie früher § 33, vgl § 21a Abs 5. Der Schutz wohlerworbener Rechte gebietet jedoch, dass Eingriffe nur im öffentlichen Interesse und nur mit den jeweils gelindesten Mitteln erfolgt (siehe dazu und zu den Details der Motive des Gesetzgebers RV 1152 BlgNR 17. GP 25 f).
2) Eingriffe in individuelle, bestehende Wasserbenutzungsrechte durch die Wasserrechtsbehörde sehen insb auch die § 19, 25, 52 sowie § 66 Abs 2 und Abs 3 vor.
3) Anpassungsaufträge (und damit Eingriffe in bestehende Wasserbenutzungsrechte) können auch im Rahmen sogenannter Sanierungsprogramme in Verordnungsform erteilt werden. Die Ermächtigungen dazu finden sich in den ähnlich strukturierten Bestimmungen des § 33c (vgl dazu die meist auch darauf gestützten Verordnungen im Kapitel Übersicht – Verordnungen, 2.) Abwasseremiss...