Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 21 Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
Anmerkungen
1) Zur Abänderung von Bewilligungen vgl § 21a.
2) Im Rahmen der Novelle 1990 wurde in § 21 Abs 3 die Frist von zehn auf fünf Jahre verkürzt; dass der Antrag auf Wiederverleihung spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer zu stellen ist, wurde neu eingeführt.
3) Sollten die Anlagen, die der Wasserbenutzung dienen, zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Wiederverleihung nicht dem Stand der Technik entsprechen, besteht dennoch Anspruch auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes, sofern die Anlagen dem Stand der Technik angepasst werden; vgl auch etwa die Unterscheidung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Bewilligung der Anlagen in § 9 Abs 1.
4) Durch die Novelle 1990 ergab sich die besondere Betonung des Zweckes der Wasserbenutzung (§ 21 Abs 4). Als Änderung des Zweckes wäre zB der Umstieg von einem Mühlenbetrieb auf Erzeugung elektrischer Energie oder von Trinkwasserversorgung auf landwirtschaftliche Bewässerung anzusehen. Eine Änderung des Zweckes liegt jedoch wohl nicht vor, wenn von Eigenversorgung mit Energie auf Lieferung von Energie in das öffentliche Netz umgestellt wird.
5) § 27 Abs 1 lit h legt nahe, da...