Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 20 Abgabe ungenutzter Wassermengen
Anmerkungen
1) Bis zur Änderung des Titels und des § 20 Abs 1 durch die Novelle BGBl I 1997/74 (siehe Art I Abs 6 und 7) war der Anwendungsbereich des § 20 auf die Vergabe für Zwecke der landwirtschaftlichen Benutzung der Gewässer beschränkt. Das wurde als wasserwirtschaftlich nicht sinnvoll angesehen (vgl RV 321 BlgNR 20. GP 12), nun ist die Vergabe allgemein für „Zwecke der Benutzung der Gewässer“ zulässig (siehe dazu vor allem § 9).
2) Bei Wasserknappheit kann gem § 66 Abs 2 eine Pflicht zur Wasserabgabe, in größerem Umfang als es § 20 vorsieht, auferlegt werden, um empfindliche Dürreschäden in der Landwirtschaft zu verhüten. Bei Wassermangel sind auch Verteilungsmaßnahmen nach § 25 möglich.