Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 19 Mitbenutzung von Stau- und Wasserführungsanlagen.
Anmerkungen
1) Zum Erlöschen des Mitbenutzungsrechtes siehe § 27 Abs 5.
2) Eine andere Art von Mitbenutzungsrecht regelt § 68.
3) Beitragspflichten für die Mitbenutzung einer fremden Wasserbenutzungsanlage außerhalb des Anwendungsbereiches des § 19 sieht § 51 vor.
4) Eingriffe in bestehende Bewilligungen durch die Wasserrechtsbehörde sehen insb auch die § 21a, 25, 52 sowie § 66 Abs 2 und Abs 3 vor.
Schrifttum
B. Raschauer, Mitbenutzung von Leitungen und Netzzugang, ÖZW 2000, 65; Zingerle, Gegenseitige Beeinträchtigung von Nutzungsrechten im Wasserrecht, RdU 2008, 121.
Rechtsprechung
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I. | Allgemeines – Einräumung des Mitbenutzungsrechtes | (E 1–E 3) |
II. | Verfahrensrechtliches | (E 4–E 6) |
III. | Entschädigung des Belasteten | (E 7–E 11) |
IV. | Erlöschen des belasteten Wasserbenutzungsrechtes | (E 12–E 15) |
I. Allgemeines – Einräumung des Mitbenutzungsrechtes
1) Eine Eintragung in der Rubrik 15 des Wasserbuches, worin jene Mitbenutzungsrechte anzuführen sind, welche Dritten an der Wasserbenutzungsanlage zustehen, hat nicht die Wirkung, dass damit ein solches Wasserbenutzungsrecht als selbständiges Wasserrecht begründet wird. VwSlgNF 4913 A = ...