Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 17 Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.
Anmerkungen
1) Zur Vorgangsweise der Behörde und den formellen Voraussetzungen für ein „Widerstreitverfahren“ vgl § 109; siehe § 101 Abs 2 zur Zuständigkeit im Fall, dass verschiedene Behörden für die einander widerstreitenden Anträge zuständig wären.
2) Das Recht auf Wiederverleihung gilt gem § 21 Abs 3 im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen als bestehendes Recht. Daher kann in diesem Fall ein Widerstreit iSd § 17 nicht vorliegen; vgl dazu auch E 11.
3) Siehe § 64 Abs 3 zu einander widerstreitenden Enteignungsansprüchen.
Schrifttum
Bumberger, Rechtsprobleme des Widerstreitverfahrens, ecolex 2010, 424; Dünser, Die umweltrechtliche Interessenabwägung in der Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte, SPRW 2021, 135; Pucker, Wider und Wieder – NGP, frischer Wind für’s WRG, in IUR/IUTR (Hrsg), Europäisches Klimaschutzrecht und erneuerbare Energien (2014) 155; Schachinger/Laimgruber, Wasserrecht: Enteignung trotz Primats bestehender Rechte? – Spezialfragen betreffend Widerstreit, Zwangsrechte und Entschädigung, RdU 2016, 15; Rader, Widerstreit neu – was nun? ÖWAW 2017, 366; Rockenschaub, Defizite und Potenziale des wasserrechtl...