Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 16 Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.
Anmerkungen
1) Die Bestimmungen des achten Abschnittes des WRG sind die § 60 ff; vgl vor allem § 64 Abs 1 lit c zur Enteignung von bestehenden Wasserrechten und Wassernutzungen zugunsten von geplanten Wasseranlagen.
2) § 16 konkretisiert für „bestehende Wasserrechte“, was sich schon aus § 12 Abs 1 und Abs 2 grundsätzlich für den Schutz fremder Rechte ergibt, somit auch für „rechtmäßig geübte Wassernutzungen“ (siehe zu diesem Begriff E 160 ff bei § 12). Vgl daher vor allem auch die bei § 12 zur Berücksichtigung und zum Schutz fremder Rechte in diese Sammlung aufgenommene Rsp. An dieser Stelle werden Entscheidungen nur insofern wiedergegeben, als darin ausdrücklich auf § 16 Bezug genommen wird. Zur Parteistellung von Inhabern der in § 12 Abs 2 genannten Rechte siehe § 102 Abs 1 lit b und die Rsp dort.
3) Das Recht auf Wiederverleihung gilt nach § 21 Abs 3 im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen als bestehendes Recht.
4) Werden bestehende Wasserrechte nicht eingewendet, erlöschen sie nach Maßgabe des § 27 Abs 1 lit b.
Schrifttum
Schachinger/Laimgruber, Wasserrecht: Enteignung trotz Primats bestehender...