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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 15 Einschränkung zugunsten der Fischerei.

Anmerkungen

1) Die Novelle 1990 (in Kraft getreten am , vgl Art III BGBl 1990/252) hat die Stellung der Fischereiberechtigten deutlich verbessert; siehe dazu RV 1152 BlgNR 17. GP 24: „Die Rechtsstellung der Fischereiberechtigten war nach den bisherigen Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und deren Auslegung durch den VwGH sehr beschränkt. Selbst bei eklatanten Schädigungen war es oft nicht möglich, ausreichend behördliche Abhilfe zu erlangen. Eine Gleichstellung mit den Inhabern bestehender Rechte iSd Abs. 2 hätte allerdings zur Folge, dass Wasserbauten nur mehr mit ausdrücklicher Zustimmung der Fischereiberechtigten oder unter Einräumung von Zwangsrechten – nach § 60 ff nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse am geplanten Wasserbau zulässig – möglich wären. Ein derartiges ‚Vetorecht‘, vor allem gegenüber Kleinwasserbauten, steht einer gedeihlichen wasserwirtschaftlichen Entwicklung im Weg und erscheint auch unangemessen. Die nunmehrige Regelung gestattet dem Fischereiberechtigten Einwendungen

nicht bloß bei Wasserbenutzungen, sondern bei allen fischereilich nachteiligen Vorhaben, somit insb auch bei Maßnahmen gem § 38, wie Ufermauern usw.

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