Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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S. 1537Übergangsbestimmungen – Inkrafttreten - Änderungen im WRG von BGBl 1969/207 bis BGBl I 2018/73 (soweit nicht in § 139 bis 145a enthalten)
Novelle BGBl 1969/207 (§ 4 Abs 7, § 13 Abs 3, § 31, § 31a, § 98 Abs 1, § 102 Abs 1, § 103 Abs 1, § 140 Abs 1, § 143a)
Art II
Ist bei Anlagen nach § 31a Abs. 1 WRG (Art. I Z. 5), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes schon bestehen und bisher nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht behandelt wurden, im Hinblick auf den Zustand oder die Beschaffenheit der Anlage mit einer öffentliche Interessen gefährdenden Gewässerverunreinigung zu rechnen, so hat die nach § 31a Abs. 1 WRG (Art. I Z. 5) zuständige Wasserrechtsbehörde dem Inhaber aufzutragen, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Frist zu treffen; hinsichtlich dem Bergrecht unterliegender Anlagen außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete obliegt diese Aufgabe der zuständigen Bergbehörde. In wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten sind solche Anlagen der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß von Plänen und Erläuterungen bis anzuzeigen; sie sind in das in § 31a Abs. 8 WRG (Art. ...