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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 14 Verkehrssicherung.

Anmerkungen

1) Zur Vorschreibung von Auflagen und Nebenbestimmungen siehe 105; parallel zu § 14 ist nach § 105 Abs 1 lit a das öffentliche Interesse an der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit zu berücksichtigen.

Rechtsprechung

1) Wohl kann die Wasserrechtsbehörde dem Bewilligungswerber die Herstellung der zur Aufrechterhaltung der bisherigen, zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse erforderlichen Verkehrsverbindungen notwendigen Wege (Brücken) auferlegen. Sie kann aber nicht die Anlage von Wegen (Brücken) für bisher nicht vorhanden gewesene Verkehrsverbindungen aus dem Titel des § 14 vorschreiben. VwSlgNF 6058 A = ÖJZ 1964, 82 = BlgGZ 1963, 42.

2) Die Verpflichtung zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Verkehrsverbindung durch entsprechende Verkehrsanlagen tritt nach § 14 nur dann ein, wenn dies zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendig ist. Es sind daher nicht – ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung – alle Verkehrswege aufrechtzuerhalten, sondern nur die notwendigen Verkehrsverbindungen. , 0050.

3) Eine Verkehrsverbindung, die vor einer Flussregulierung in Gestalt ei...

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