Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 145b Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
Anmerkungen
1) Der Text der in Abs 1 Z 3–5 genannten Richtlinien ist im Kapitel Gemeinschaftsrecht – Richtlinien abgedruckt.
2) Zu Abs 1 Z 1 (Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom über die Behandlung von kommunalem Abwasser) siehe § 33b (Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe) und die darauf beruhenden Verordnungen, vor allem die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser), BGBl 1996/210, idF BGBl II 2019/128 – die auf § 33b gestützten Verordnungen sind im Kapitel Übersicht – Verordnungen, 2.) Abwasseremissionsverordnungen aufgelistet.
3) Zu Abs 1 Z 2 (Umsetzung der Nitrat-RL) siehe vor allem § 55p und § 55e Abs 1 Z 10.
4) Zu Abs 1 Z 3 (Umsetzung der WRRL) siehe vor allem § 30 ff, § 55 ff und § 104a.
5) Zu Abs 1 Z 4 (Umsetzung der HWRL) siehe vor allem § 55 ff und § 42a.
Rechtsprechung
1) Die einer Erlöschensfeststellung gem § 27 Abs 1 lit h zugrundeliegenden Bestimmungen stehen in keinerlei Zusammenhang mit der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben; siehe E 156 bei § 27.