Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 145 [Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen]
Anmerkungen
1) Weitere Übergangsbestimmungen sind im Kapitel „Übergangsbestimmungen – Inkrafttreten“ abgedruckt.
2) Der in § 145 Abs 5 genannte Art 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl I 2000/90 betraf die (damaligen) § 31b, 31d, 63, 99, 102, 104, 120a, 124, 134 und 137.
3) Rsp zu § 145 Abs 7 ist bei § 33g abgedruckt.
4) Zu § 145 Abs 8 und dazu, dass Bewilligungsverfahren, Verfahren zur Änderung einer Bewilligung, Verfahren zur Verlängerung einer Baufrist gem § 112 und Überprüfungsverfahren gem § 121 verfahrensrechtlich getrennt zu sehen sind, und ein Bewilligungsverfahren nicht mehr „anhängig“ ist, wenn es rechtskräftig abgeschlossen wurde, vgl E 200 samt Anmerkung bei § 98.
5) Vgl zu § 145 Abs 9 E 242 samt Anmerkung bei § 117.
6) Der in § 145 Abs 11 genannte Art 8 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser, BGBl I 2013/97, mit dem auch diese Bestimmung eingeführt wurde, betraf die (damaligen) § 12a, 21, 55, 55g, 74, 88, 94, 97, § 98, 99, 100, 101, 101a, 104a, 109, 112, 116, 117, 118 und 122.