Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 143 Anhängige Verfahren.
Rechtsprechung
1) Wurde ein Bescheid im Jahre 1958 zugestellt, so bezieht er sich auf eine Angelegenheit, die nach § 143 Abs 2 auch im Berufungsverfahren (über die Berufung einer behaupteterweise übergangenen Partei aus dem Jahr 1991) nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beurteilen und zu entscheiden ist, somit nach den Bestimmungen des WRG 1934 idF der Novelle 1947. ; das ist – beachtet man, dass die Berufungsbehörden durch die Verwaltungsgerichte und die Berufung durch die Beschwerde abgelöst wurden (vgl dazu Anm 14 bei § 98) – sinngemäß weiter zutreffend.