Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 142 Fortbestand älterer Rechte.
Anmerkungen
1) Zu den „rechtmäßig geübten Wassernutzungen“, die nach § 12 Abs 2 Schutz genießen, zählen auch durch das WRG aufrechterhaltene Rechte (§ 142), siehe E 161 ff bei § 12.
2) § 125 WRG 1934 idF der Novelle BGBl 1947/144, die Bestimmung, die durch § 142 ersetzt wurde, lautete:
„§ 125. (1) Bereits bestehende Wassernutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Gesetze.
(2) Besteht eine der behördlichen Bewilligung unterliegende Wasserbenutzungsanlage aus der Zeit vor Inkrafttreten der bisher geltenden Landeswasserrechtsgesetze, so ist diese Anlage, auch wenn die Erwerbung des mit ihr verbundenen Wasserrechtes nicht nachgewiesen werden kann, als rechtmäßig bestehend anzunehmen, sofern nicht die Unrechtmäßigkeit erwiesen wir...