Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 141 Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände.
Rechtsprechung
1) Ist ein Wasserverband nicht handlungsfähig, weil Satzungen in einer dem nunmehr geltenden WRG entsprechenden Form nicht vorhanden sind, dann ist es gem § 141 Abs 1 und 2 Sache der Wasserrechtsbehörde, die notwendigen Satzungsänderungen von Amts wegen vorzunehmen. VwSlgNF 6254 A = ÖJZ 1965, 167.
2) Der Umfang der amtswegigen Anpassung von Satzungen von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden hängt von den jeweiligen Erfordernissen ab. Eine vollständige Erneuerung der Satzungen ist nicht ausgeschlossen. .
3) Beruft sich die Behörde bei Genehmigung einer Satzungsänderung (Anpassung) ausdrücklich auf die § 74 und 77 Abs 5, so ist eine Umdeutung dieses Bescheides in eine gem § 141 Abs 1 Satz 2 von Amts wegen vorzunehmende Änderung der Satzung nicht möglich. .
4) Ist eine Bestimmung der Satzung einer Wassergenossenschaft, wonach über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis eine Schlichtungseinrichtung der Genossenschaft endgültig, dh ohne Möglichkeit eines Rechtsbehelfes, entscheidet, entgegen der Bestimmung des § 124 WRG 19...