Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 13 Maß und Art der Wasserbenutzung.
Anmerkungen
1) In welcher Form und durch welche Parameter das Maß der Wasserbenutzung im Bewilligungsbescheid zu bestimmen ist, ergibt sich aus § 111 Abs 2 (vor allem durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen und durch ziffernmäßige Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes; bei Wasserkraftanlagen sind danach die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben).
2) Vgl auch § 105 Abs 1 insb lit e, lit h, lit l und lit m zu den in Zusammenhang mit § 13 stehenden öffentlichen Interessen, die zu berücksichtigen sind.
3) Zum Stand der Technik (§ 13 Abs 1) vgl § 12a.
4) Einschränkungen des Konsenses sind nach § 21a möglich; vgl zur Wasserverschwendung auch § 66 Abs 3.
5) Vgl zur Parteistellung im Allgemeinen und der der Gemeinden zur Wahrung ihrer gem § 13 Abs 3 geschützten Ansprüche, § 102 insb dessen Abs 1 lit d. Durch die Neuregelung des (inzwischen entfallenen) § 31b und des § 102 Abs 1 lit d durch BGBl I 1997/59 (Art I Z 1 und Z 4) und die Änderungen in § 31c Abs 2 und 3 durch BGBl I 1997/74 (Art I Z 16) war klargestellt worden, dass den Gemein...