Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 140 Aufrechterhaltung wasserrechtlicher Vorschriften.
Anmerkungen
1) Das in § 140 Z 1 erwähnte Gesetz vom (womit das Gesetz vom 28. 8. 1870, LGBl. Nr. 32, über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer [Wasserrechtsgesetz] abgeändert wurde), LGVBlSbg 1920/28 wurde von den Rechtswirkungen des § 1 des Bundesgesetzes zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG, BGBl I 1999/191), nämlich dem Außerkrafttreten mit Ablauf des durch Aufnahme in dessen Anhang (Indexzahl 81.02.05.) ausdrücklich ausgenommen und bleibt daher dadurch unberührt (vgl auch § 4 des 1. BRBG); dasselbe gilt für das in § 140 Z 2 genannte Gesetz (siehe § 1 des 1. BRBG iVm dessen Anhang, Indexzahl 81.02.09), die in § 140 Z 3 genannten Gesetze (siehe § 1 des 1. BRBG iVm dessen Anhang, Indexzahlen 81.02.07 und 81.02.08) und das in § 140 Z 5 erwähnte Vbg Gesetz vom betreffend die Durchführung und die Erhaltung von Flußregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen (Allgemeines Wasserbautengesetz, LGBlVbg 1923/68) – siehe dazu § 1 des 1. BRBG iVm dessen Anhang, Indexzahl 81.02.06.
2) Die Geltung der in § 1...