Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 139 Aufhebung älterer Vorschriften.
Rechtsprechung
1) Auch die aus gesetzlich begründeten Konkurrenzen iSd § 139 Abs 2 hervorgegangenen Wasserverbände müssen als Zwangsverbände (§ 88 Abs 1 lit b [idF vor der Novelle 1990]) angesehen werden. VwSlgNF 6254 A = ÖJZ 1965, 167; vgl zu Zwangsverbänden jetzt vor allem § 88 Abs 1 lit c und § 88b.