Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 137 Strafen
Anmerkungen
1) Im Zuge der Novelle 1990 BGBl 1990/252 ersetzte der Gesetzgeber die ehemals allgemein formulierte Strafbestimmung des § 137 durch eine Regelung mit konkret definierten Tatbeständen. Durch die Novelle BGBl I 1999/155 wurde § 137 gänzlich neu gefasst; allerdings blieb die Mehrzahl der Tatbestände gleich oder annähernd gleich. Daher konnte die Rsp aus der Zeit zwischen der Novelle 1990 und der Novelle 1999 weitgehend berücksichtigt werden (darauf, wo der jeweilige Tatbestand in § 137 nunmehr aufzufinden ist und auf die Änderungen, vgl zB Anm 5, wird hingewiesen). Ein Teil der Rsp zur Fassung des § 137 vor der Novelle 1990 entfiel im Hinblick auf die seit damals konkret definierten Tatbestände (sie ist aber teilweise – vor allem, wenn die Bewilligungspflicht für bestimmte Maßnahmen nach einzelnen Bestimmungen des WRG fraglich war, bei den verschiedenen Bewilligungstatbeständen – zB bei § 32 – verarbeitet). Rsp aus der Zeit vor der Novelle 1990 zu allgemeinen Fragen des § 137 (wie zB Verschulden, Strafbarkeit des Wasserberechtigten oder Betriebsleiters, Verjährung) konnte ebenso wie diejenige dazu aus der Zeit vor der Novelle 1999 berücksichtigt werden, soweit...