Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 134a Bericht über den Ausgangszustand
Anmerkungen
1) Siehe Anm 1 ff bei § 29a zur Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – „IE-R“), die § 134a und auch § 29a zugrunde liegt.
2) Im Oktober 2014 hat das damalige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Leitfaden „Bericht über den Ausgangszustand“ herausgegeben, der eine einheitliche österreichweite Handhabung der Regelungen über den Ausgangszustand unterstützen soll und in erster Linie auf das Schutzgut Grundwasser abstellt. Er kann von der Homepage des Ministeriums kostenlos bezogen werden (https://www.bmlrt.gv.at/wasser/wasserqualitaet/leitfadenausgangsz.html).
3) Eine auf § 134a Abs 2 gestützte Verordnung wurde bislang nicht erlassen.
4) Gem § 134a vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorzulegen, kann nach § 137 Abs 1 Z 22 strafbar sein.
Schrifttum
Winkler, Gewässerschutz im Bergrecht und wasserrechtliche Bewilligungspflicht, RdU-U&T 2007, 2; Samek, Umweltinspektion und Grundwasserzustandsbericht – Bericht über den Ausgangszusta...