Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 134 Besondere Aufsichtsbestimmungen.
Anmerkungen
1) § 134 Abs 5 zweiter Satz erweitert offensichtlich die Haftung desjenigen, der unrichtige Befunde verfasst, wesentlich, da dieses Verhalten für Schäden, die durch einen ordnungswidrigen Zustand entstehen, oft nicht kausal sein dürfte.
2) Gem § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde (insb also solche nach § 134 Abs 5) nicht oder nicht fristgerecht vorzulegen, kann nach § 137 Abs 1 Z 22 strafbar sein.
3) Auf § 134 Abs 6 (ua) beruht die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW), BGBl II 2010/98, aktuell idF BGBl II 2019/248; eine Liste der aktuell geltenden, auf Bestimmungen des WRG gestützten Verordnungen kann dem Kapitel „Übersicht – Verordnungen“ entnommen werden.
Schrifttum
Rader, Bedeutung von Stauanlagen im Gefüge des Wasserrechts, öwaw 2021, 162; Reichel, Die Tätigkeit der Staubeckenkommission, öwaw 2021, 163; Czerny/Rüdisser/Weichlinger, Erfahrungen mit dem Sicherheitskonzept der Überprüfungen von Stauanlagen in Österreich, öwaw 2021, 166; Konheiser, Das ÖWAV-Regelblatt...