Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 132 Aufsichtsorgane.
Anmerkungen
1) Seit der B-VG Novelle BGBl 1974/444 gelten verschiedene Teile des § 132 nach hM als Landesrecht, nämlich der erste Satz des Abs 1, der Abs 2, der erste Satz des Abs 5 und der letzte Satz des Abs 5 hinsichtlich der Wortfolge „über die Bestätigung und Vereidigung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen“ – in letztgenanntem Zusammenhang ist „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ als „Landesregierung“ zu lesen (vgl Raschauer, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz [1993] § 132 Rz 1).
2) Auf Grundlage des § 132 Abs 5 wurde die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom über die Gewässeraufsichtsorgane, BGBl 1961/177 idF BGBl 1974/444 erlassen.
Schrifttum
Gotthard, Organe der öffentlichen Aufsicht im österreichischen Umweltrecht, RdU-U&T 2013, 54.