Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 131 Zuständigkeit für die Aufsicht.
Anmerkungen
1) Vgl zu § 131 Abs 5 auch § 24 Abs 2, § 31 Abs 2 und Abs 3, § 49 Abs 1 und § 71 Abs 1, worin ebenso Kompetenzen des Bürgermeisters und der „Ortspolizeibehörde“ vorgesehen sind; siehe zu den Zuständigkeiten des Bürgermeisters und der „Ortspolizeibehörde“ auch Anm 1 bei § 98.
2) Siehe zur (sachlich in Betracht kommenden) „Oberbehörde“ (§ 131 Abs 2) auch E 209 ff bei § 98.
3) Aus § 131 Abs 1 zweiter Satz, § 100 Abs 3 und § 2 Z 1 der Staubeckenkommissions-Verordnung 1985 leitet der VwGH ab, dass sich die Staubeckenkommission mit technischen und technisch wirtschaftlichen Fragen in Bezug auf Staubeckenanlagen und Talsperren und deren Stand- und Betriebssicherheit, jedoch nicht mit Fragen der Auswirkungen solcher Anlagen auf den durch die aus dem Unionsumweltrecht (insb Art 4 Abs 7 WRRL) hervorgegangenen Rechtsvorschriften gewährleisteten Schutz und den Gewässerzustand zu befassen hat, siehe E 10 bei § 104a.