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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 130 Umfang der Aufsicht.

Anmerkungen

1) Eine Verordnung gem § 130 Abs 4 wurde bislang nicht erlassen.

Rechtsprechung

1) Ohne gesetzliche Grundlage, die ihnen eine entsprechende Berechtigung gibt und insoweit Parteistellung vermittelt oder schon voraussetzt, können Beteiligte die Wahrnehmung von Aufgaben nicht von sich aus durchsetzen, die der Behörde im Rahmen der Gewässeraufsicht übertragen sind. .

2) Einer Wassergenossenschaft ist kein subjektives Recht auf Vornahme behördlicher Aufsichtsmaßnahmen gegen sich selbst, und kein solches auf Vornahme von Maßnahmen der Gewässeraufsicht eingeräumt. .

3) Schutzzweck der Vorschriften der § 30 ff ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. Der Einhaltung der Vorschriften des WRG auch dahin, dass das Grundwasser geschützt wird, dient insbesondere die in § 130 ff geregelte Gewässeraufsicht, die sich auch auf den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden (wie im konkreten Fall) erstreckt (§ 130 lit d [jetzt ähnlich Abs 1 Z 4]). Das WRG und die seinerzeitige Gewässeraufsic...

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