Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 127 Eisenbahnanlagen.
Anmerkungen
1) § 127 ist in Verbindung mit § 98 Abs 4 zu sehen.
2) Für „Eisenbahnen“ ist – wie in § 127 Abs 5 zitiert – primär das Eisenbahngesetz 1957, BGBl 1957/60 idF Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997, BGBl I 1998/15, aktuell idF BGBl I 2020/143 maßgeblich (vgl auch das Hochleistungsstreckengesetz – HlG, BGBl 1989/135 idF BGBl I 1999/81). § 1 EisbG trennt Eisenbahnen in zwei Gruppen, nämlich „öffentliche Eisenbahnen“ (Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen, Haupt- und Kleinseilbahnen) und „nichtöffentliche Eisenbahnen“ (Anschlussbahnen, Materialbahnen und Materialseilbahnen). Für beide Kategorien gilt die Begriffsdefinition des § 10 EisbG: „Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke einer Eisenbahn, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Fahrbahn ist nicht erforderlich.“ Der Begriff „Eisenbahnbauten“ (vgl § 127 Abs 1) ist im Eisenbahngesetz 1957 nicht besonders definiert, allerdings in § 10 der Begriff „Eisenbahnanlage“ (siehe auch § 11 lit c EisbG zur Zuständigkeit der Eisenbahn...