Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 12b Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung
Anmerkungen
1) Bisher gibt es nur eine auf § 12b gestützte Verordnung, die über die Bewilligungsfreistellung von Gewässerquerungen (Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen – GewQBewFreistellV, BGBl II 2005/3279. Als Beispiel für Anlagen, die bewilligungsfrei gestellt werden können, wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für die Wasserrechtsgesetznovelle 1997 (BGBl I 1997/74) „unbedenkliche Hauswärmepumpen“ (vgl dazu § 31c Abs 5) genannt (AB 727 BlgNR 20. GP 2).
2) Der Text der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (GewQBewFreistellV, BGBl II 2005/327) lautet:
„§ 1. Folgende besondere bauliche Herstellungen bedürfen zu ihrer Errichtung und Abänderung keiner Bewilligung nach § 38 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959:
Gewässerquerungen in Form von Unterführungen von Rohr- und Kabelleitungen im grabungslosen Bohr- oder Pressverfahren, bei denen ein Mindestabstand zwischen Gerinnesohle und Oberkante der verlegten Leitung von 1,5 Metern eingehalten wird und der maximale Rohrdurchmesser der verlegten Leitung 1,5 Meter beträgt.
Gewässerquerungen in Form von Aufhängungen von Rohr- und Kabellei...