Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 123 Kostenersatz.
Anmerkungen
1) § 123 Abs 2 stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung im Verwaltungsverfahren dar, wonach ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist (§§ 74 bis 79 AVG).
Schrifttum
Kühne, Vollziehungszuständigkeiten im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren, ÖJZ 1983, 533; Dullinger, Kosten des Enteignungsverfahrens, JBl 1984, 641; Kühne, Nochmals zur Rechtsprechung in Enteignungsangelegenheiten und zur Vertretung der Republik durch die Finanzprokuratur, JBl 1986, 347; Kühne, Im Enteignungsverfahren gebührt dem Enteigneten Ersatz der Vertretungskosten, ÖJZ 1987, 236; Kühne, Enteignung und „civil rights“, ÖJZ 1988, 684; Kühne, Zu den jüngsten Enteignungsregelungen. Keine legistische Hochleistung? ÖJZ 1989, 617; Kühne, Auch im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren gebührt dem Enteigneten Ersatz der Vertretungskosten, ÖJZ 1993, 733; Killmann, Bemerkungen zur Aufhebung von § 7 Abs 3 EisbEG durch den Verfassungsgerichtshof (, G 372–394/97 = ZfVB 1998/ 6/2251), ZfV 1999, 692.
Rechtsprechung
1) Dem Gesetzgeber steht es offen, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden. Insbesondere widersprechen auch differenzierende Kos...