Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 122 Einstweilige Verfügungen.
Anmerkungen
1) Auch aus § 31 Abs 3 und § 138 Abs 3 ergeben sich Grundlagen für Sofortmaßnahmen.
2) Zu § 122 Abs 3 vgl RV 1152 BlgNR 17. GP 34: „Die vorzeitige Inangriffnahme von Wasserbauvorhaben kann im öffentlichen Interesse dringend geboten sein. Sie soll durch einzelne nicht ungebührlich zum Schaden der Allgemeinheit behindert werden. Die bisher bloß für bevorzugte Wasserbauten bestehende Möglichkeit der vorzeitigen Inangriffnahme des Baues – über § 62 und § 72 hinaus – wird nun, entsprechend adaptiert, für Großvorhaben generell gewährt, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden oder sonst aus wichtigen Gründen erforderlich ist. Dies wäre etwa denkbar bei Wildbachverbauungen, Hochwasserschutzmaßnahmen, Wasserversorgungen und dgl., wobei in jedem Fall im Interesse der Betroffenen das Vorliegen der Voraussetzungen streng zu prüfen ist.“
Schrifttum
Davy, Vorläufige Polizeiverfügungen und Rechtsschutz. Erörtert am Beispiel der „Wirksamkeitsverlängerung“ gemäß § 360 Abs 3 GewO, ZfVB 1989, 335; Bumberger, Umweltgefahr und Gefahr im Verzug, in IUR/ÖWAV (Hrsg), JB UR 2009 – Umweltmedium Boden Schut...