Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 121 Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
Anmerkungen
1) Die Bauvollendung ist ebenso wie der Baubeginn der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Grundsätzlich ist der Konsensinhaber nach der Anzeige über die Bauvollendung berechtigt, mit dem Betrieb zu beginnen; siehe dazu § 112 Abs 6.
2) Dass eine Fristüberschreitung von der Wasserrechtsbehörde im Rahmen des Überprüfungsverfahrens und ‑bescheides toleriert werden kann (vgl § 121 Abs 1 letzter Satz), kommt auch in § 112 Abs 1 zum Ausdruck. Diese Bestimmung wurde dem § 121 Abs 1 letzter Satz angepasst (Art I Z 51 BG BGBl I 1997/74).
3) Die Motive des Gesetzgebers für die in Abs 3 bis 5 vorgesehene Vorschreibung einer qualifizierten Ausführungsanzeige für bestimmte Anlagen ohne besondere Bedeutung, die ein Kollaudierungsverfahren erspart, waren (RV 1356 BlgNR 22. GP 4): „Mit der Änderung wird der Behörde ermöglicht, bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, von einer bescheidmäßigen Überprüfung der Ausführung der Wasseranlage abzusehen.
Die Novellierung ermöglicht der Behörde zwei alternative Vorgangsweisen i...