Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 120a
Anmerkungen
1) Bei § 120a handelte es sich um eine Regelung zur Überwachung von Deponien, siehe jetzt § 49 AWG und Anm 1 zum aufgehobenen § 31b – weiter für wasserrechtliche Angelegenheiten beachtliche Rechtsprechung zur Deponieaufsicht ist bei § 120 berücksichtigt.