Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 120 Bestellung einer Bauaufsicht.
Anmerkungen
1) Die Praxis macht in zunehmendem Ausmaß Gebrauch von der Möglichkeit, eine Bauaufsicht zu bestellen, ohne dass immer im Einzelnen begründet wird, warum das nötig ist.
2) Ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht an der Ausübung seiner Tätigkeit zu hindern, kann nach § 137 Abs 1 Z 7 strafbar sein. Wer als Bauaufsicht die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt, kann gem § 137 Abs 1 Z 23 strafbar sein.
Rechtsprechung
1) Das WRG sieht die Bestellung einer Bauaufsicht nicht zwingend vor. Gegen die Trennung der Entscheidung darüber vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid iSd letzten Satzes des § 59 Abs 1 AVG 1950 bestehen keine Bedenken. –0029, 0031; so auch E 12 bei § 11 zur Sicherheitsleistung iSd Abs 2 dieser Bestimmung.
2) Die Aufgaben des Bauaufsichtsorganes (behördlicherseits war die Rede von einer „ökologischen Bauaufsicht“, gemeint war nach Auffassung des VwGH eine Bauaufsicht iSd § 120) sind in § 120 Abs 2 und 3 abschließend umschrieben. Sie liegen in der umfassenden Kontrolle der konsensgemäßen Ausführung von Wasserbauten; in dieser Funktion ist das Bauaufsichtsorgan Hilfsorgan der Behörde. Über diese Kontrolltätig...