Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 119 Grundbuchsrechtliche Vorschriften.
Anmerkungen
1) Siehe zu § 119 Abs 2 auch § 60 Abs 3, wonach Zwangsrechte nach § 60 Abs 1 lit a bis c den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft binden, ohne dass es einer Eintragung im Grundbuch bedarf.
2) Gem § 34 Abs 5 sind auf Antrag der Wasserrechtsbehörde die sich aus ihren Anordnungen gem § 34 Abs 1, 2 und 2a ergebenden Beschränkungen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
3) Vgl § 70 Abs 1 Satz 2 zum Fall, dass eine im Grundbuch eingetragene, durch das Erlöschen eines Wasserrechtes entbehrlich gewordene Dienstbarkeit aufgehoben werden soll.
Rechtsprechung
1) Hängt die Verbücherung eines gem § 111 Abs 3 beurkundeten Übereinkommens von einem Teilungsplan ab, der zur Zeit der Beurkundung noch nicht bestand, findet die bescheidmäßige Feststellung der Wasserrechtsbehörde, dass und wie auf Grundlage jenes Teilungsplanes vorzugehen ist, in § 119 Abs 1 Deckung, weil erst mit dem Teilungsplan die Voraussetzung für die grundbücherliche Durchführung gegeben ist. .
2) Jemand, dessen Antrag auf Rückübereignung enteigneter Grundflächen Folge gegeben wurde, hat Anspruch darauf, dass die Wasserrechtsbehörde ihm gegenüber ...