Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 12a Stand der Technik
Anmerkungen
1) Zu den für die Festlegung des Standes der Technik beachtlichen Kriterien siehe Anhang G. Das WRG erwähnt den „Stand der Technik“ außerdem in zahlreichen Bestimmungen (vgl § 13 Abs 1, § 21 Abs 3, 4 und 5, § 21a, § 30g Abs 1, § 31c Abs 3, § 33b Abs 1, 2 und 3, § 55e Abs 3, § 55f Abs 1, § 55g Abs 1 Z 2, § 104 Abs 1 lit c, § 116 Abs 1 Z 1 und in § 134a Abs 1); in § 33b Abs 3 und § 33c Abs 7 wird auf den „Stand der Abwasserreinigungstechnik“ und den „Stand der Vermeidungstechnik“ Bezug genommen, in § 33b Abs 6 auf die „besten verfügbaren Techniken“. In Anhang C ist mehrfach von den „allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken“ die Rede.
2) Siehe zur Definition des „Standes der Technik“ im Vergleich zu § 12a Abs 1 vor allem § 71a GewO 1994 (dort wird synonym dazu auch von den „besten verfügbaren Techniken“, abgekürzt „BVT“ gesprochen). Dessen Text weicht geringfügig, aber doch, von dem in § 12a Abs 1 ab: Nach jener Regelung sind nicht nur fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, maßgeblich, sondern auch solche Bauweisen. Nach § 71a Abs 2 ist für Wasserbenutzungen, Maßnahmen, E...