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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 116 Amtsbeschwerde und Revision

Braumüller/Gruber

Anmerkungen

1) Siehe zur aktuellen Fassung des § 116 Abs 1 Z 3 Anm 1 bei § 55.

2) Entscheidungen zur Amtsbeschwerdebefugnis nach § 33b Abs 10 finden sich in Kapitel V. bei § 33b.

Rechtsprechung

1) Wenn der Gesetzgeber bei der Einführung des Beschwerderechts nach § 116 ausdrücklich das Vorbild der § 33b Abs 10 und 54 Abs 3 vor Augen hatte, aber abweichend von diesen Bestimmungen keine Anordnung des Inhalts in den § 116 aufnahm, dass die Rechtskraft des Bescheides Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis des Bundesministers ist, dann muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in diesem Punkt vom Vorbild abweichen wollte. Die Rechtskraft des Bescheides ist demnach keine Voraussetzung für die Beschwerde nach § 116. Die Beschwerdefrist für den Bundesminister beginnt daher nicht erst mit der Zustellung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, sondern mit der Vorlage des Bescheides. Daran ändert nichts, wenn die Vorlage des Bescheides des Landeshauptmannes nicht auf Grund eines „Verlangens“ des Bundesministers iSd § 116 erfolgte, sondern auf Grund einer Berufung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und anderer Personen. Entscheidend ist...

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