Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 115 Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen
Anmerkungen
1) Vgl zu Zweckänderungen gem § 21 Abs 4, zu Anlagenänderungen und zur Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung vor allem auch § 9, 10, 11 sowie 21, insb E 112 bei § 21.
2) Anzeigepflichtige Maßnahmen in Angriff zu nehmen, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, kann strafbar sein, vgl § 137 Abs 2 Z 8.
Schrifttum
Bergthaler, Der Zweck im Wasserrecht RdU-U&T 2017, 100.