Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 114 Anzeigeverfahren
Anmerkungen
1) Das Anzeigeverfahren ist gesetzlich für bestimmte Anlagenänderungen vorgesehen, siehe § 115.
2) Eine Verordnung, mit der iSd und auf Basis von § 114 Abs 2 die Anwendung des Anzeigeverfahrens vorgesehen worden wäre, ist bisher nicht erlassen worden.
3) Anzeigepflichtige Maßnahmen in Angriff zu nehmen, ohne dieser drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, kann nach § 137 Abs 2 Z 8 strafbar sein.
Rechtsprechung
1) Das Anzeigeverfahren gem § 114 Abs 1 kommt nur für jene bewilligungspflichtigen Maßnahmen in Frage, für welche das WRG oder dazu ergangene Verordnungen das Anzeigeverfahren vorsehen. –0213; .
2) Für nach § 38 bewilligungspflichtige Maßnahmen ist ein ordentliches Bewilligungsverfahren und nicht das vereinfachte Anzeigeverfahren nach § 114 Abs 1 zu führen. .
3) Die Bewilligung gilt dann als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist (§ 114 Abs 3 erster Satz). .
4) Die Bewilligungsfiktion des § 1...