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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 114 Anzeigeverfahren

Braumüller/Gruber

Anmerkungen

1) Das Anzeigeverfahren ist gesetzlich für bestimmte Anlagenänderungen vorgesehen, siehe § 115.

2) Eine Verordnung, mit der iSd und auf Basis von § 114 Abs 2 die Anwendung des Anzeigeverfahrens vorgesehen worden wäre, ist bisher nicht erlassen worden.

3) Anzeigepflichtige Maßnahmen in Angriff zu nehmen, ohne dieser drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, kann nach § 137 Abs 2 Z 8 strafbar sein.

Rechtsprechung

1) Das Anzeigeverfahren gem § 114 Abs 1 kommt nur für jene bewilligungspflichtigen Maßnahmen in Frage, für welche das WRG oder dazu ergangene Verordnungen das Anzeigeverfahren vorsehen. –0213; .

2) Für nach § 38 bewilligungspflichtige Maßnahmen ist ein ordentliches Bewilligungsverfahren und nicht das vereinfachte Anzeigeverfahren nach § 114 Abs 1 zu führen. .

3) Die Bewilligung gilt dann als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist (§ 114 Abs 3 erster Satz). .

4) Die Bewilligungsfiktion des § 1...

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