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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 112 Fristen.

Braumüller/Gruber

Anmerkungen

1) Das Versäumen der Baubeginns- oder der Bauvollendungsfrist bewirkt bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs 1 lit f), wie nunmehr in § 112 Abs 1 – im Gegensatz zu früher – ausdrücklich erwähnt (vgl aber auch § 121 Abs 1 letzter Satz, nunmehr in § 112 Abs 1 ebenso genannt). Siehe zur Feststellung des Erlöschens § 29. Nach § 112 Abs 1 idF vor der Novelle BGBl I 1997/74 war bei der Festsetzung der Bauvollendungs- und Baubeginnsfrist (auch die Festsetzung einer Baubeginnsfrist war obligatorisch) im Bewilligungsbescheid auf § 27 Abs 1 lit f hinzuweisen, jetzt ist das nicht mehr erforderlich (wie auch den Motiven des Gesetzgebers zu Art I Z 51 BGBl I 1997/74 entnommen werden kann, RV 321 BlgNR 20. GP 18): Danach soll das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes nicht mehr von einem Hinweis auf § 27 Abs 1 lit f im Bewilligungsbescheid abhängig sein, das gilt erst für Bescheide, die ab dem erlassen wurden, siehe E 20.

2) § 112 Abs 2 zweiter Satz sieht seit der Neufassung dieser Bestimmung durch Art I Z 51 BGBl I 1997/74 vor, dass der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt i...

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