Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 111a Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung
Anmerkungen
1) Gemeinden ist im Verfahren nach § 111a ausdrücklich Parteistellung zuerkannt (vgl § 102 Abs 1 lit d).
2) Vgl zur Bestimmung von Fristen für die Vorlage von Detailentwürfen § 112 Abs 4, weiters zum Beginn der Bauvollendungsfrist § 112 Abs 3 zweiter Satz.
3) Es war die Absicht des Gesetzgebers der Novelle 1990, in Form des § 111a die Praxis zu regeln, die sich damals schon bewährt hatte (RV 1152 BlgNR 17. GP 34): „In der Praxis hat es sich für notwendig erwiesen – und auch bewährt –, bei Großvorhaben vorerst über die Grundzüge zu entscheiden und über Detailfragen gesondert abzusprechen. Diese Praxis wurde sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt. Dieser Praxis wird nun eine entsprechende gesetzliche Deckung gegeben, deren Notwendigkeit in der Besonderheit wasserbaulicher Großvorhaben mit ihren von Haus aus nicht im Detail überschaubaren Auswirkungen gründet.“ Daher ist auch frühere Rechtsprechung wiedergegeben (siehe Kap IV. Generelle Bewilligung nach der Rechtslage vor Erlassung des § 111a), die wohl (teils) die Basis für die Gesetzgebung bildete.
Schrifttum
Winner, Das Verfahre...