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Betriebsausgabencharakter schwer fassbarer Leistungen nur bei exakter Leistungsbeschreibung
Entscheidung: Ra 2020/15/0113 (Zurückweisung der Parteirevision); Vorerkenntnis Ra 2017/15/0041; Erkenntnis zum selben Sachverhalt (Sicherstellung) 2012/15/0165.
S. 894 Norm: § 4 Abs 4 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Im Verfahren war die steuerliche Anerkennung von – aufgrund behaupteter Leistungsbeziehungen getätigten – Zahlungen der österreichischen X-GmbH an die liechtensteinische X-AG als Betriebsausgaben strittig. Im ersten Verfahrensgang hob der VwGH das BFG-Erkenntnis aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil das BFG es unterlassen hatte, (konkret und detailliert) festzustellen, welche Leistungen die X-AG an die X-GmbH im Einzelnen erbracht habe.
Im fortgesetzten Verfahren erkannte das BFG das Vorliegen von Betriebsausgaben nur teilweise an, weil die dafür notwendige konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen nicht vorgelegt worden sei.
Rechtliche Beurteilung: Wie der VwGH bereits im Vorerkenntnis ausgeführt hat, bedarf es seitens eines Betriebsausgaben geltend machenden Abgabepflichtigen für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen – generell – einer besonders exakten Leistungsbeschreibung...