Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 109 Widerstreitverfahren
Anmerkungen
1) Aus § 17 ergibt sich, welchem von zwei oder mehreren einander widerstreitenden Vorhaben der Vorzug zu gewähren ist, siehe zu den maßgeblichen Kriterien die Rsp dort.
2) Zur Frage, welchen Anforderungen „entsprechende Entwürfe“ iSd § 109 Abs 1 zu genügen haben, ist dem Gesetz wenig zu entnehmen; im Hinblick auf die erheblichen Kosten, die ein verhandlungsreifes Projekt mit sich bringt, dürfen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden, möglich sein muss die Beurteilung der Frage, wem der Vorzug gebührt.
3) Mit „sachlich verschiedenen Behörden“ sind in § 109 Abs 1 vor allem die UVP-Behörde und die Gewerbebehörde im Gegensatz zur Wasserrechtsbehörde gemeint (siehe dazu E 30 f und die Anm 5 ff zu § 98), die in jedem Fall über den Widerstreit zu entscheiden hat. Siehe § 101 Abs 2 zur Zuständigkeit im Fall, dass verschiedene Wasserrechtsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörde, Landeshauptmann oder Bundesminister) für die einander widerstreitenden Anträge (sachlich) zuständig wären.
Schrifttum
Bumberger, Rechtsprobleme des Widerstreitverfahrens, ecolex 2010, 424; Pucker, Wider und Wieder – NGP, frischer Wind für’s WRG, in IUR/IUTR (Hrsg), Europäisches Klima...