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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 108 Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften.

Anmerkungen

1) Zur Anhörung und zur Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vgl § 55 Abs 5.

2) Seit dem Entfall des ehemaligen § 108 Abs 6 (durch BGBl I 1999/74), wonach einer mündlichen Verhandlung über Angelegenheiten, bei denen auch Fragen der Humanhygiene zu beurteilen sind, ein ärztlicher Amtssachverständiger beizuziehen war, ist dies jedenfalls nicht mehr zwingend. Nach dem Willen des Gesetzgebers genügt nunmehr die Einholung eines Gutachtens, die Ladung zur mündlichen Verhandlung kann danach auf jene Fälle beschränkt werden, wo dies sachlich geboten erscheint (vgl RV 321 BlgNR 20. GP 18).

3) Durch die Änderungen in § 108 mit der Novelle BG BGBl I 1999/155 sollten die Vorschriften über die Beiziehung zum Verfahren vereinfacht werden, um die Verfahren von Formalismen zu entlasten und zu beschleunigen. Wo nötig, soll die Beiziehung der genannten Stellen weiterhin möglich und über den Anwendungsbereich des § 108 hinaus nicht verboten sein (vgl RV 1199 BlgNR 20. GP 34). Nach § 104 Abs 5 konnte in bestimmten Fällen schon bisher von der Beiziehung der in § 108 genannten Stellen sowie der Gemeinden abgesehen werden.

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