Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 12 Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
Anmerkungen
1) Schon § 11 Abs 1 sieht grundsätzlich vor, dass bei Erteilung einer Bewilligung gem § 9 oder § 10 Abs 2 Ort, Maß und Art der Wasserbenutzung zu bestimmen sind; weitere Vorgaben dazu sind insb in § 13 Abs 1 geregelt.
2) Zur Berücksichtigung öffentlicher Interessen bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vgl insb auch § 105 und die dort wiedergegebene Rsp.
3) Die Parteistellung von Inhabern der in § 12 Abs 2 genannten Rechte und Befugnisse ergibt sich aus § 102 Abs 1 lit b, vgl zB auch § 13 Abs 3 und § 31c Abs 3 je iVm § 102 Abs 1 lit d für Gemeinden; zu Fischereiberechtigten vgl § 15 iVm § 102 Abs 1 lit b; auch Nutzungsberechtigte iSd Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besondere Felddienstbarkeiten, BGBl 1951/103, genießen Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b, vgl dazu auch § 63 lit b und § 118 Abs 5.
4) Werden Wasserbenutzungsrechte in einem wasserrechtlichen Verfahren nicht eingewendet, erlöschen sie nach Maßgabe des § 27 Abs 1 lit b.
5) Zur Enteignung bzw Beschränkung wasserrechtlich geschützter Rechte durch Zwangsrech...