Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 107 Mündliche Verhandlung
Anmerkungen
1) Nachdem wesentlichen Teilen des § 107 durch die AVG-Novelle BGBl I 1998/158 (ab , siehe § 82 Abs 6 und 7 AVG, dessen maßgeblicher Text in Anm 4 abgedruckt ist) derogiert worden war, wurde jene Bestimmung im Rahmen der WRG-Novelle 2001, BGBl I 2001/109, umfassend geändert. Sie ist am in Kraft getreten. Der in § 107 Abs 1 früher vorgesehene Verhandlungszwang, dessen Missachtung mit Nichtigkeit sanktioniert war, ist entfallen (vgl § 107 Abs 1 iVm § 39 Abs 2 AVG). Die für übergangene Parteien maßgebliche Regelung, die früher in § 107 Abs 2 enthalten war, ist nun in § 42 Abs 3 AVG verankert.
2) Zur Rechtsprechung zu § 107 vor der Novelle BGBl I 2001/109 vgl Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht (2000) § 107, die Kapitel V. – X. Die Bestimmung in ihren vergangenen Fassungen ist nicht bedeutungslos geworden: § 107 aF (zB auch in der Fassung vor der Novelle 1990) ist – jedenfalls für die Frage nach der Rechtskrafterstreckung – dann heranzuziehen, wenn der verfahrensrechtlich maßgebende Sachverhalt dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung vorgelagert ist (vgl E 3 ff). Auch die übrige Rsp, die sich zT auch noch auf die Rechtslage vor der AVG-Novelle 1998 bezieht, ist so weit berücksichtigt, als...