Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 106 Abweisung ohne Verhandlung.
Rechtsprechung
1) Die Prüfung und Wahrnehmung der öffentlichen Interessen (§ 105) obliegt allein der Behörde von Amts wegen, niemandem steht darauf ein Anspruch / den Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens / den Parteien des Bewilligungsverfahrens steht darauf kein Anspruch und insoweit auch kein Mitspracherecht zu; siehe dazu E 200 ff bei § 102.
2) Bei Abweisung einer Bewilligung gem § 106 erster Satz ist unerheblich, ob ein Abwasserrahmenkonzept einer Gemeinde als wichtige wasserwirtschaftliche Planung iSd § 104 Abs 1 lit h [jetzt lit i] zu bewerten ist oder nicht. Denn selbst, wenn man ein Abwasserrahmenkonzept als wichtige wasserwirtschaftliche Planung ansieht, erweist sich das Argument, ein Vorhaben sei schon wegen eines Widerspruches zu dieser wasserwirtschaftlichen Planung nicht bewilligungsfähig, als nicht tragfähig. Umgekehrt würde die Auffassung, bei einem Abwasserrahmenkonzept einer Gemeinde handle es sich um keine wichtige wasserwirtschaftliche Planung iSd § 104 Abs 1 lit h, nichts darüber besagen, ob nicht trotzdem dieses Abwasserrahmenkonzept im Rahmen der Prüfung öffentlicher Interessen im Rahmen des § 105 zu berücksichtigen wäre.