Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 105 Öffentliche Interessen.
Anmerkungen
1) Vgl zum Begriff „öffentliches Interesse“ auch den Begriff „allgemeines Interesse“ in § 63 lit b (Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken).
2) Statt „Auflage“ wurde in § 105 Abs 1 bis zur Novelle 1990 der Begriff „Bedingung“ gebraucht; nunmehr wird in § 105 Abs 1 auch der Begriff „Nebenbestimmungen“ verwendet.
3) Nach § 21a können unter den dort genannten Voraussetzungen ua zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, gem § 21b können nach dem WRG vorgeschriebene Auflagen auf Antrag mit Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
4) Parallel zu § 105 Abs 1 lit a und lit f sind nach § 14 bei Wasserbauten aller Art die Herstellung der zum Schutz der Sicherheit von Personen und Eigentum und die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der bisherigen zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen anzuordnen.
5) Seit der Novelle BGBl I 2003/82 ist in § 105 Abs 1 lit m vom ökologischen Zustand der Gewässer, der nicht wesentlich beeinträchtigt werden soll, statt von deren ökologischer Funktionsfähigkeit die Rede. Nach dem...