Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 104a Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
Anmerkungen
1) Mit § 104a (und auch mit § 104) sollte Art 4 Abs 7 WRRL umgesetzt werden, um künftige menschliche Entwicklungstätigkeit trotz des Verschlechterungsverbotes zu ermöglichen. Damit wurde eine Möglichkeit für das Abweichen von Umweltzielen geschaffen (siehe insb RV 121 BlgNR 22. GP 20 zur Novelle BGBl I 2003/82).
2) § 104a ist im Rahmen aller Verfahren zu berücksichtigen, in denen Wasserrecht (mit-)anzuwenden ist. Dabei ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan beizuziehen (siehe RV 121 BlgNR 22. GP 20 zur WRG-Novelle 2003).
3) Bei Vorhaben gemäß Abs 1 handelt es sich um solche, bei denen das Umweltziel einerseits hydromorphologisch, andererseits durch Schadstoffeinträge verschlechtert werden soll. Derartige Vorhaben können nur (wenn überhaupt) entsprechend den Voraussetzungen des Abs 2 sowie § 105 bewilligt werden. Zu Abs 2 Z 2 ist auszuführen, dass iSd § 105 auch andere öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (siehe RV 121 BlgNR 22. GP 20 zur WRG-Novelle 2003).
4) Die Voraussetzungen des § 104a sind somit im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen gemäß § 105 für Vorhaben gemäß Abs 1 zusätzlich zu prüf...