Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 104 Vorläufige Überprüfung
Anmerkungen
1) Zur Neufassung des § 104 durch die Novelle 1990 (vgl RV 1152 BlgNR 17. GP 33) wurden einige Überlegungen geäußert, die trotz der inzwischen mehrfachen Änderung dieser Bestimmung relevant sind: So geht es danach im Vorprüfungsverfahren um die Frage, ob ein Vorhaben ohne wesentliche Verletzung öffentlicher Interessen durchführbar erscheint, die Prüfung der durch das Vorhaben berührten öffentlichen Interessen soll umfassend sein, wenn sie durchgeführt wird (das ist nicht zwingend, siehe RV 642 BlgNR 21. GP 29). Die erforderlichen Untersuchungen haben eingehend zu erfolgen, weil sie unter Umständen bereits die Gründe für die Unzulässigkeit eines Vorhabens (§ 106) aufzuzeigen haben. Es werden insbesondere auch Sachverständigengutachten benötigt, die allerdings im Hinblick auf das weitere Verfahren idR nicht abschließend sein können. § 104 Abs 6 ermöglicht es, ein bloßes Vorprojekt auf seine grundsätzliche Durchführbarkeit hin zu überprüfen, um damit sonst eventuell verlorene Planungsaufwendungen zu sparen.
2) Seit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, BGBl I 2018/73 (siehe RV 270 BlgNR 26. GP 9 f) hat die Behörde – so die Motive des Gesetzgebers zu...