Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 103 Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
Anmerkungen
1) Nach § 55 Abs 4 hat, wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen, versäumt der Antragsteller die „Planungsanzeige“, drohen ihm allerdings unmittelbar keine Konsequenzen.
2) Eine Verordnung iSd § 103 Abs 2 wurde bisher nicht erlassen.
3) § 13 Abs 3 AVG, eine Bestimmung, auf die auch in unmittelbarem Zusammenhang mit § 103 und der Mangelhaftigkeit von Bewilligungsanträgen mehrfach Bezug genommen wurde (siehe etwa E 9 ff), ist durch die AVG-Novelle 1998 (BGBl I 1998/158) zugunsten der Antragsteller geändert worden. Zuvor war dort (im ersten Halbsatz) vorgesehen, dass „Formgebrechen“ schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift die Behörde an sich noch nicht zur Zurückweisung berechtigen. Nunmehr lautet § 13 Abs 3 erster Satz: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung.“ Die Unterscheidung zwischen Form- und Inhaltsmängeln ist daher entbehrlich geworden, nicht aber die zwischen verbesserungsfähigen und nicht verbesserungsfähigen (sieh...