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SWK 15, 20. Mai 2021, Seite 893

Abzugsfähigkeit von Regresszahlungen für verhängte Kartellstrafen

Entscheidung: Ra 2019/13/0062 (Abweisung der Amtsrevision).

Normen: § 16, 20 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Der Mitbeteiligte machte in seiner Einkommensteuererklärung die aufgrund eines mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin (X-GmbH) abgeschlossenen Vergleichs geleisteten Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten geltend. Mit diesem Vergleich verpflichtete sich der Mitbeteiligte, als Verantwortlicher für die Verhängung einer Kartellstrafe gegenüber der X-GmbH den Schaden teilweise wiedergutzumachen. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen aufgrund des Abzugsverbotes gemäß § 20 EStG nicht an.

Das BFG gab der erhobenen Beschwerde statt, weil der Schadenersatz durch das Dienstverhältnis veranlasst gewesen und die Zahlung beim Mitbeteiligten keine nichtabzugsfähige Strafe sei.

Rechtliche Beurteilung: Nach der VwGH-Rechtsprechung ist für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen entscheidend, welcher Sphäre das Fehlverhalten zuzuordnen ist. Wird das pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt, sind die Schadenersatzzahlungen nicht absetzbar. Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beru...

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