Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 102 Parteien und Beteiligte.
Anmerkungen
1) „Rechte“ iSd § 12 Abs 2 (vgl § 102 Abs 1 lit b) sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse an Privatgewässern (§ 5 Abs 2) und das Grundeigentum.
2) Die in § 29 Abs 1 (Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten) genannten Personen sind der bisher Berechtigte, andere Wasserberechtigte und Anrainer; in § 29 Abs 3 (Überlassung vorhandener Wasserbauten) sind „die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände)“ und „Beteiligte“, in deren Interesse die Erhaltung der Anlage wünschenswert erscheint, genannt (vgl § 102 Abs 1 lit c).
3) In § 83 Abs 3 (vgl § 102 Abs 1 lit f, Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften und ‑verbänden) sind die Genossenschaftsgläubiger erwähnt.
4) Aus § 102 Abs 1 lit h iVm § 55 Abs 5 ergibt sich, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden...