Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 101 Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit.
Anmerkungen
1) Die Entscheidung einer Behörde, die im Delegationsweg mit einer Angelegenheit (Durchführung eines Verfahrens und Entscheidung) betraut wurde (§ 101 Abs 3), ist seit der Novelle BGBl I 1997/74 auch zulässig, wenn kein im Wesentlichen anstandsloses Ergebnis des Verfahrens vorliegt.
2) Mit der Änderung des § 101 Abs 3 durch die Novelle BGBl I 1997/74 sollte nach der Regierungsvorlage (321 BlgNR 20. GP 15 f) eine Anpassung an das Gewerberecht bewirkt werden. Es soll damit eine unbedingte (siehe Anm 1) Delegation und damit eine bessere Koordinierung von Wasserrechts- und Gewerbeverfahren ermöglicht werden. Darauf hingewiesen wurde weiters unter Berufung auf Art 20 B-VG, dass die delegierende Behörde nicht daran gehindert werden soll, bestimmte Gesichtspunkte und Handlungsempfehlungen zur Beachtung vorzugeben, Weisungen zu erteilen, oder auch die Delegation einzuschränken oder zurückzunehmen.
Rechtsprechung
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I. | Örtlicher Wirkungsbereich mehrerer Behörden | (E 1–E 5) |
II. | Mehrere Wasserbenutzungen, übergeordnete Behörde | (E 6) |
III. | Delegation | (E 7–E 21) |
IV. | Örtlicher Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte | (E 22–E 26) |
I. Örtlicher Wirkungsbereich m...